Die Homeoffice Pauschale wurde während der Corona-Pandemie eingeführt, um Beschäftigte zu entlasten, die plötzlich von zu Hause aus arbeiten mussten. Was zunächst als befristete Regelung gedacht war, wurde später entfristet. Seit 2023 beträgt die Homeoffice Pauschale 6 Euro pro Tag und kann für bis zu 210 Arbeitstage angesetzt werden, was einem jährlichen Höchstbetrag von 1 260 Euro entspricht. Noch 2020 bis 2022 galt ein Satz von 5 Euro pro Tag und maximal 600 Euro pro Jahr. Doch wie funktioniert diese Pauschale genau, wer darf sie nutzen und welche Besonderheiten gelten ab 2025? Der folgende Leitfaden beantwortet diese Fragen verständlich und liefert Beispiele sowie praktische Tipps.
Historische Entwicklung und Gesetzliche Grundlagen
Homeoffice Pauschale 2020–2022
In den Jahren 2020 bis 2022 konnten Arbeitnehmer*innen, die pandemiebedingt im Homeoffice arbeiteten, 5 Euro pro Tag als Homeoffice Pauschale ansetzen, allerdings nur für maximal 120 Tage im Jahr. Der jährliche Höchstbetrag lag somit bei 600 Euro. Voraussetzung war, dass der überwiegende Teil des Arbeitstages zu Hause verbracht wurde und kein anderes steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer zur Verfügung stand. Wer einen Teil des Tages ins Büro fuhr, konnte für diesen Tag keine Homeoffice Pauschale nutzen und musste auf die Entfernungspauschale zurückgreifen.
Änderungen ab 2023
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die Homeoffice Pauschale entfristet und deutlich verbessert: Sie beträgt seit 2023 6 Euro pro Tag und kann für bis zu 210 Arbeitstage angesetzt werden. Dadurch erhöht sich der maximale Abzug auf 1 260 Euro. Zugleich entfällt die frühere „beschränkte Abzugsfähigkeit“: Selbst wer kein eigenes Arbeitszimmer hat, darf die Pauschale nutzen. Ab 2023 kann die Pauschale sogar in Anspruch genommen werden, wenn am selben Tag ein Arbeitsplatz im Unternehmen genutzt wird, sofern der Arbeitgeber bestätigt, dass dort kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Trotzdem gilt weiterhin: die Homeoffice Pauschale wird auf den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1 230 Euro angerechnet und verpufft, wenn die Gesamtheit der Werbungskosten darunter bleibt.
Neuerungen ab 2025 und österreichische Telearbeitspauschale
In Deutschland bleiben die Beträge der Homeoffice Pauschale 2025 unverändert. Österreich jedoch benannte die Pauschale zum Telearbeitspauschale um. Ab 1. Januar 2025 gilt dort: Das Homeoffice-Pauschale heißt Telearbeitspauschale, Beträge und Voraussetzungen bleiben gleich. Außerdem können Arbeitnehmer*innen in Österreich ihre Telearbeit auch in Coworking-Spaces oder Internet-Cafés ausüben – diese Orte zählen ab 2025 zu den zulässigen Arbeitsorten.
Voraussetzungen und Berechtigte
Wer darf die Pauschale nutzen?
Die Homeoffice Pauschale richtet sich an alle Arbeitnehmerinnen sowie Selbstständige und Freiberuflerinnen, die ihre berufliche Tätigkeit überwiegend von zu Hause aus erbringen. Unternehmer können den Betrag als Betriebsausgabe absetzen. Es ist weder ein separates Arbeitszimmer noch ein besonderer Nachweis der Homeoffice-Tätigkeit erforderlich. Wichtig ist jedoch, dass pro Kalendertag immer nur eine Pauschale von 6 Euro angesetzt werden darf und der Großteil des Arbeitstages in der Wohnung verbracht wurde. Für Tage, an denen sowohl zu Hause als auch im Büro gearbeitet wird, gilt die Pauschale nur, wenn der überwiegende Teil der Arbeitszeit zu Hause stattfindet.
Nachweis und Dokumentationspflicht
Anders als beim häuslichen Arbeitszimmer muss die Homeoffice Pauschale nicht durch Rechnungen belegt werden. Es reicht, die Anzahl der Homeoffice-Tage glaubhaft zu machen. Expert*innen empfehlen, eine Liste oder einen Kalender zu führen und eine Bescheinigung des Arbeitgebers aufzubewahren. In Österreich muss der Arbeitgeber die Zahl der Telearbeitstage im Lohnzettel angeben. In Deutschland empfiehlt es sich ebenfalls, insbesondere bei Mischformen (z. B. teilweise Dienstreisen), Tage zu dokumentieren, damit das Finanzamt den überwiegenden Anteil im Homeoffice nachvollziehen kann.
Ausschlussgründe
Die Homeoffice Pauschale darf nicht gleichzeitig mit dem Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers oder bei doppelter Haushaltsführung in einer Zweitwohnung genutzt werden. Wer bereits ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer geltend macht, entscheidet sich daher entweder für die tatsächlichen Kosten des Arbeitszimmers oder für die Tagespauschale. Ebenso ausgeschlossen sind Tage, an denen die Tätigkeit überwiegend außerhalb der eigenen Wohnung oder der zulässigen Orte stattfand (z. B. im Büro oder auf Dienstreise).
Vergleich mit anderen steuerlichen Abzügen
Homeoffice Pauschale vs. häusliches Arbeitszimmer
Das häusliche Arbeitszimmer kann steuerlich anerkannt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet oder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ab 2023 können Arbeitende statt der tatsächlichen anteiligen Raumkosten auch die Homeoffice Pauschale von 1 260 Euro wählen. Bestehen die tatsächlichen Kosten aus Miete, Energie und anderen Nebenkosten insgesamt über 1 260 Euro, lohnt sich meist der Abzug des Arbeitszimmers; liegen sie darunter, ist die Homeoffice Pauschale die einfachere Lösung. Wichtig: Für ein Arbeitszimmer gelten strenge Voraussetzungen (abschließbarer Raum, Nutzung nahezu ausschließlich beruflich) – diese Hürden entfallen bei der Tagespauschale.
Homeoffice Pauschale vs. Entfernungspauschale (Pendlerpauschale)
Die Tagespauschale kann nicht am selben Tag angesetzt werden, an dem man ins Büro fährt – der Tag gilt dann nicht als Homeoffice-Tag. Allerdings wurde die Regelung gelockert: Wenn der überwiegende Teil des Arbeitstages zuhause stattfindet und eine kurze Fahrt zum Kunden erfolgt, können sowohl die Homeoffice Pauschale als auch die Entfernungspauschale für die einfache Strecke angesetzt werden. Ob sich die Homeoffice-Pauschale lohnt, hängt vom Arbeitsweg ab: 5 € pro Tag (2020–2022) entsprechen einer einfachen Wegstrecke von ca. 17 km, 6 € pro Tag (seit 2023) einer Strecke von etwa 20 km. Bei längeren Anfahrtswegen ist die Entfernungspauschale meist vorteilhafter; bei kürzeren Wegen bringt die Homeoffice Pauschale den größeren Steuerabzug.
Anrechnung auf den Arbeitnehmerpauschbetrag
Die Homeoffice Pauschale wird auf den Arbeitnehmerpauschbetrag angerechnet. Dieser beträgt seit 2023 1 230 Euro. Wer mit Werbungskosten (einschließlich Homeoffice-Tage) unter diesem Betrag bleibt, profitiert steuerlich nicht von der Pauschale. Deshalb sollten Beschäftigte prüfen, ob weitere Werbungskosten vorliegen (Fachliteratur, Ausrüstung etc.), um den Pauschbetrag zu übersteigen.

Änderungen und Besonderheiten ab 2025
Während sich die Beträge der Homeoffice Pauschale in Deutschland 2025 nicht ändern, gibt es einige Neuerungen und regionale Besonderheiten:
- Umbenennung in Österreich: Wie erwähnt, heißt die Homeoffice-Pauschale in Österreich ab 2025 „Telearbeitspauschale“. Dies ist rein sprachlich; die Höhe (3 Euro pro Tag, max. 100 Tage) und die Voraussetzungen bleiben gleich. Neu ist, dass Telearbeit auch in Coworking-Spaces und Internet-Cafés zulässig ist.
- Erweiterte Arbeitsorte: In Deutschland bleibt die gesetzliche Definition „häusliche Wohnung“ bestehen, aber auch hier diskutieren Politik und Verbände über flexiblere Regelungen für Coworking-Spaces. Die österreichische Regelung könnte als Vorlage dienen.
- Digitale Dokumentation: Finanzbehörden arbeiten an elektronischen Formularen, mit denen Homeoffice-Tage direkt online eingetragen werden können. Eine lückenlose Dokumentation vereinfacht die Bearbeitung und reduziert Rückfragen.
Steuerliche Tipps und praktische Hinweise
Tabelle: Entwicklung der Homeoffice Pauschale
| Steuerjahr | Betrag pro Tag | Max. Anzahl Tage | Max. Betrag | Besonderheiten |
|---|---|---|---|---|
| 2020–2022 | 5 Euro | 120 Tage | 600 Euro | Pauschale war befristet; nur an reinen Homeoffice-Tagen ansetzbar |
| Ab 2023 | 6 Euro | 210 Tage | 1 260 Euro | Unbefristet; auch wenn der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz bereitstellt; Kombination mit Entfernungspauschale möglich, wenn der überwiegende Teil des Tages zuhause verbracht wird |
| Ab 2025 (Deutschland) | 6 Euro | 210 Tage | 1 260 Euro | Keine Änderungen geplant; Diskussion über flexiblere Arbeitsorte. |
| Ab 2025 (Österreich) | 3 Euro | 100 Tage | 300 Euro | Umbenennung in Telearbeitspauschale; Arbeitsorte einschl. Coworking-Spaces und Internet-Cafés |
Praktische Empfehlungen
- Homeoffice Tage dokumentieren: Auch wenn keine Belege benötigt werden, sollten Sie Ihre Homeoffice-Tage notieren und ggf. eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers einholen.
- Prüfen Sie den Mix aus Pauschale und Entfernungspauschale: Bei langen Arbeitswegen ist die Entfernungspauschale oftmals günstiger; bei kurzen Wegen bringt die Homeoffice Pauschale mehr. Berechnen Sie, ab welcher Strecke sich der Wechsel lohnt (Faustregel: 20 km pro Strecke entsprechen 6 Euro). Nutzen Sie Fahrtenbuch oder Apps, um Ihre Wege zu dokumentieren.
- Pauschale oder Arbeitszimmer: Ermitteln Sie die tatsächlichen Kosten Ihres Arbeitszimmers. Wenn diese unter 1 260 Euro liegen oder die strengen Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist die Tagespauschale die einfachere Lösung.
- Achtung bei Zweitwohnungen: Die Homeoffice Pauschale darf nicht für Arbeiten in der Zweitwohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung angesetzt werden. Hier sind lediglich die Kosten der doppelten Haushaltsführung abzugsfähig.
- Österreichische Besonderheiten beachten: Arbeitnehmer*innen in Österreich sollten die neuen Regelungen zur Telearbeitspauschale nutzen und mit ihrem Arbeitgeber die Auszahlung über die Lohnabrechnung vereinbaren.
Die Homeoffice Pauschale bleibt damit ein unkompliziertes Instrument, um die Mehrkosten des Arbeitens zu Hause steuerlich geltend zu machen. Wer die Voraussetzungen und Grenzen kennt, kann die Pauschale optimal nutzen und zugleich prüfen, wann andere Abzugsmöglichkeiten sinnvoller sind.